Nach mehr als 45 Jahren ist es nun notwendig geworden, das Zivilgesetzbuch und die großherzogliche Verordnung vom 24. Februar 1977 zur Ausführung von Artikel 1601-5 des Zivilgesetzbuches zu aktualisieren, um einen optimalen Schutz für die Käufer einer Immobilie zu gewährleisten, die im Zustand der zukünftigen Fertigstellung verkauft wird.
Es sind nur wenige Änderungen erforderlich; wir schlagen Folgendes vor:
✅ Vorschreiben, dass die Käufer vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags besser über ihre Rechte, aber auch über ihre Pflichten informiert werden.
✅ Durchsetzung einer strikten Einhaltung von ART 1601-9 des Zivilgesetzbuchs:
➕ sicherstellen, dass der Verkäufer den Käufern nur Rechnungen stellen kann, nachdem ein Mitglied des OAI – Ordre des Architectes et des Ingénieurs-Conseils oder ein anderer zugelassener Fachmann den Stand der Arbeiten bestätigt hat.
➕ indem sichergestellt wird, dass der Anteil des Grundstücks am Gesamtpreis des VEFA-Verkaufs nicht mehr als 10% betragen darf, es sei denn, der Verkäufer weist einen höheren Selbstkostenpreis oder Realisierungswert nach.
✅Bitte achten Sie darauf, dass das Lastenheft so detailliert wie möglich ist, indem Sie vage Formulierungen vermeiden.
EuroCaution kann seinen Kunden sofortige Lösungen vorschlagen, wie z. B. die eventuelle Rückzahlung des Grundstücks in die Fertigstellungsgarantien einzubeziehen.
Den vollständigen Artikel von Vanessa Lomoro, Counsel und Avocat à la Cour bei DSM Avocats à la Cour, finden Sie hier.